1. Keine konkrete Nutzung genannt
Beispielfall: Eine Familie aus Leipzig erhält eine Kündigung, in der ihr Vermieter lediglich schreibt, er „benötige die Wohnung für sich selbst" – ohne zu erklären, warum oder wofür. Ein Anwalt rät der Familie, genau das zu prüfen. Zu Recht: Kündigen Vermieter wegen Eigenbedarf, nennen aber keine konkrete Nutzung, ist eine solche Kündigung unwirksam (BGH, Az. VIII ZR 297/14). Vermieter müssen also klar benennen, wer einziehen soll und weshalb.
2. Die Sperrfrist bei umgewandelten Eigentumswohnungen
Beispielfall: Herr Kowalski kauft eine bereits vermietete Wohnung, die kurz zuvor in Eigentum umgewandelt wurde, und möchte sofort selbst einziehen. Das geht so nicht: Haben Vermieter eine Wohnung als Eigentumswohnung gekauft und weitervermietet, dürfen sie erst nach einer Sperrfrist von bis zu zehn Jahren Eigenbedarf anmelden (§ 577a BGB). Für Mieter in solchen Fällen lohnt sich also immer ein Blick ins Grundbuch und auf das Kaufdatum.
3. Wenn eine Familiengesellschaft den Eigenbedarf vorschiebt
Beispielfall: Ein Vermieter wandelt sein Mietshaus in Eigentumswohnungen um und überträgt sie an eine GbR, die nur aus seinen Familienmitgliedern besteht. Wenig später meldet die Gesellschaft Eigenbedarf an.…

